Kosten
Das Kostenrecht in der Sozialgerichtsbarkeit weist gegenüber anderen Gerichtszweigen eine grundsätzliche Besonderheit auf: Für Beteiligte, die als Versicherte oder Antragsteller vor Gericht auftreten, ist das Verfahren kostenfrei. Es entspricht dem Sozialstaatsprinzip, ablehnende Verwaltungsentscheidungen vor den Sozialgerichten ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit überprüfen lassen zu können. Darüber hinaus können auch außergerichtliche Kosten, die durch das gerichtlich angeordnete persönliche Erscheinen vor Gericht oder bei einem Sachverständigen entstehen, von der Landeskasse erstattet werden. Die Entschädigungen bestimmen sich wie für Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Darüber hinaus entstehende außergerichtliche Kosten trägt dagegen jeder Beteiligte selbst. Anderes gilt, wenn das Gericht die außergerichtlichen Kosten dem Prozessgegner anteilig oder in vollem Umfang auferlegt.
Kläger und Beklagte in Verfahren, an denen kostenrechtlich nach § 183 SGG privilegierte Personen beteiligt sind, werden gleichfalls nicht zur Zahlung von Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) herangezogen. Diese Beteiligten entrichten eine Pauschgebühr, deren Höhe abhängig ist von dem jeweiligen Rechtszug und der Art der Erledigung des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind Bund und Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.
Für alle übrigen Verfahren, an denen keine nach § 183 SGG kostenrechtlich privilegierte Person beteiligt ist, werden gemäß § 197a SGG Kosten nach dem GKG erhoben. Hierzu gehören insbesondere Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern, vertragsärztliche Streitigkeiten oder solche zwischen privaten Unternehmen und Sozialleistungsträgern. Die grundsätzlich von der klagenden Partei (§ 22 GKG) als Vorschuss (§ 6 GKG) zu zahlende Gebühr richtet sich dabei nach dem Streitwert; den Gebührensatz benennt hierfür das Kostenverzeichnis zum GKG. Die endgültige Kostentragung und -verteilung richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens und wird vom Gericht festgesetzt.
Nur ausnahmsweise können einem Versicherten Verfahrenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz auferlegt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Klageverfahren trotz eines Hinweises des Gerichtes missbräuchlich fortgeführt wird. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Fortführung des Rechtsstreites offenkundig aussichtslos ist. Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger dabei zuzurechnen. Auch wenn durch Verschulden der Beteiligten eine mündliche Verhandlung ausfällt, können Verschuldenskosten anfallen. Ein Ordnungsgeld kann in Höhe von 5 € bis 1.000 € auferlegt werden, wenn ein Beteiligter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger der persönlichen Ladung vor das Gericht unentschuldigt nicht Folge leistet (§§ 111 Abs. 1, 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO).
Wird für das Gerichtsverfahren die Hilfe eines Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen, muss dieser zunächst von dem Kläger selbst bezahlt werden. Das Sozialgericht entscheidet in dem Urteil, ob und in welcher Höhe die außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. Diese Entscheidung hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Ohne Anwaltsvertretung müssen nur die Kosten für eigene Schreibauslagen, Porto und den Weg zum Gericht selbst aufgebracht werden. Die Kosten der Behörde für die Prozessführung brauchen auch dann nicht erstattet werden, wenn der Kläger den Prozess verliert.