Ehrenamtliche Richter
Sowohl bei den Sozialgerichten als auch beim Landessozialgericht wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung neben den Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter mit. Die Kammern bei den Sozialgerichten sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die Senate beim Landessozialgericht mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Dabei haben die ehrenamtlichen Richter das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter, sie sind wie diese unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
Die ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit haben die Funktion sachkundiger Beisitzer. Ein besonderes Auswahlverfahren stellt sicher, dass auf Grund der Zugehörigkeit zu besonderen Berufs- oder Personengruppen die erforderliche Sachkenntnis vorliegt. So werden die ehrenamtlichen Richter bei Angelegenheiten der Sozialversicherung aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber berufen, wobei auch arbeitslose Menschen oder Rentner zu den Arbeitnehmern gehören können. Im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht werden Versorgungsberechtigte, schwerbehinderte Menschen sowie mit diesem Bereich vertraute Personen ernannt. Im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden ehrenamtliche Richter von den Kreisen und kreisfreien Städten benannt.
Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist die Vollendung des 25. Lebensjahres. Dabei soll der ehrenamtliche Richter im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder dort beschäftigt sein. Die Wahl erfolgt für fünf Jahre, anschließend kann die Amtsperiode verlängert werden. Zur Vorbereitung der Wahl werden Vorschlagslisten entsprechend dem zukünftigen Einsatzgebiet erstellt. Dafür sind zuständig z. B. Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Versorgungsämter und Kreise sowie kreisfreie Städte. Aus diesen Vorschlagslisten wählt ein Wahlausschuss die für das jeweilige Gericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern aus.
Wer als ehrenamtlicher Richter an einer Sitzung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts teilnimmt, erhält eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten und gegebenenfalls Verdienstausfall nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Benachteiligungen durch Arbeitgeber wegen der Ausübung des Ehrenamtes z. B. bei Urlaubsgewährung, Dienstbefreiung oder Beförderungen sind unzulässig und können sogar mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.