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Pressemitteilungen des Sozialgerichts Magdeburg

(SG MD) Opferentschädigungsansprüche nach Verabreichung von Dopingsubstanzen

30.07.2015, Magdeburg – 1

  • Sozialgericht Magdeburg

 

 

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Die Verabreichung von Dopingsubstanzen

an eine minderjährige Hochleistungssportlerin in der ehemaligen DDR stellt

einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes

dar. Dies hat das Sozialgericht Magdeburg

in einem Urteil vom 10. Juli 2015 entschieden.

 

 

 

Die 14. Kammer des Sozialgerichts

Magdeburg hatte über den Fall einer 1963 geborenen Klägerin zu entscheiden, die

zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr in der ehemaligen DDR Hochleistungssportlerin

in der Abteilung Rudern war. Sie leidet u.a. an einer hochgradigen

Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Mit ihrer Klage machte

sie geltend, ihre Gesundheitsstörungen seien darauf zurückzuführen, dass ihr in

ihrer aktiven Zeit ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen, z. B. in Vitamintabletten,

Eiweißgetränken oder Schokolade, verabreicht worden seien. Der beklagte

Leistungsträger hatte die begehrte Gewährung von Versorgungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, ein kausaler

Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen der Klägerin und der

Verabreichung von Dopingsubstanzen sei nicht nachgewiesen. 

 

Das Gericht verurteilte den

beklagten Leistungsträger, der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem

Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Die Klägerin, die zuvor bereits

finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz erhalten hatte, habe nach

den Umständen des vorliegenden Falls glaubhaft gemacht, dass ihr Oral-Turinabol

verabreicht worden sei. Dies stelle einen vorsätzlichen, rechtswidrigen

tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar, infolge dessen

die Klägerin gesundheitliche Schädigungen erlitten habe. Die Schädigungen an

der Wirbelsäule seien als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen,

soweit diese ? wie hier ? auf den durch die Einnahme von Oral-Turinabol

verursachten bzw. verstärkten Extrembelastungen im Hochleistungssport beruhten.

Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wirbelsäulenschäden der

Klägerin ohne die Gabe anaboler Steroide nicht oder nicht in dieser Schwere

aufgetreten wären. 

 

 

 

Hinweise zur Rechtslage:

 

 

 

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz

lautet:

 

 

 

Wer im Geltungsbereich dieses

Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines

vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere

Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung

erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf

Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des

Bundesversorgungsgesetzes.

 

 

 

Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2015, S 14 VE 3/11,

nicht rechtskräftig

 

 

 

 

 

 

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